Trauerfeier
Trauerfeiern in der Kirchgemeinde Gerzensee beginnen üblicherweise um 13.30 Uhr auf dem Friedhof. Im Anschluss an die Beisetzung auf dem Friedhof findet die Abdankung in der Kirche statt.
Zur Vereinbarung einer Trauerfeier wenden Sie sich bitte an das Pfarramt (031 781 39 69).
Für die Bereitstellung des Grabes und das Friedhofwesen ist die Gemeinde Gerzensee zuständig (031 781 01 88).
DIE KIRCHLICHE BESTATTUNG
Auszug aus der Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura.
Art. 52 Bedeutung
1 Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, zu dem sich die Angehörigen mit der Gemeinde versammeln, um eines Verstorbenen oder einer Verstorbenen und ihrer Vergänglichkeit im Lichte des Evangeliums von Jesus Christus zu gedenken und in ihm Tröstung zu finden.
2 Das Begehren nach kirchlicher Bestattung und die Wahl zwischen Erdbestattung und Kremation sind Sache der Angehörigen. Liegt dazu eine Willensäusserung der verstorbenen Person vor, soll sie nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
3 Die zuständige Pfarrerperson kann aus seelsorgerlichen Gründen auch kirchliche Bestattungen von Personen übernehmen, die nicht Mitglied der Kirche waren. In diesem Fall kann die Kirchgemeinde einen kostendeckenden Beitrag erheben. Der Synodalrat erlässt Richtlinien zu dessen Berechnung.
4 Die Pfarrperson steht den Angehörigen vor und nach der Bestattung mit Rat und Seelsorge zur Seite.
Art. 53 Zeit
1 Die zeitliche Ansetzung der Bestattung ist Sache der Bestattungsbehörden.
2 Pfarrer und Kirchgemeinderat verständigen sich mit diesen darüber, dass sie über eine bevorstehende kirchliche Bestattung frühzeitig unterrichtet werden und dass deren zeitliche Ansetzung den Möglichkeiten der Pfarrerin Rechnung trägt. Der mitwirkende Organist und die Sigristin sind ebenfalls so früh wie möglich zu benachrichtigen.
Art. 54 Ort und Durchführung
1 Der Bestattungsgottesdienst findet in der Kirche oder in einem von der Einwohnergemeinde dafür bestimmten Abdankungsraum statt. Auch wo ein solcher besteht, darf die Benützung der Kirche nicht verweigert werden.
2 Für die kirchliche Bestattung zuständig ist die diensthabende Pfarrerperson der Kirchgemeinde bzw. des Kreises, wo die verstorbene Person zuletzt niedergelassen war. Für verstorbene Heimbewohnerinnen und Heimbewohner werden von den betroffenen Kirchgemeinden seelsorgerisch sinnvolle Regelungen getroffen.
3 Der Bestattungsgottesdienst wird schlicht gehalten. Am Grabe hält der Pfarrer eine kurze Besinnung mit Gebet.
4 Findet kein Gottesdienst in der Kirche oder im Abdankungsraum statt, so kann am Grab ein kurzer Gottesdienst durchgeführt werden.
5 Eine Urnenbeisetzung kann auch ohne Pfarrer erfolgen. Auf Wunsch der Angehörigen wirkt diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit.
6 Der Kirchenraum kann auch anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften für Bestattungsfeiern zur Verfügung gestellt werden. Der Kirchgemeinderat kann den Entscheid im Einzelfall einem seiner Mitglieder übertragen.